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   OLG Frankfurt, 12.05.1986 - 5 UF 185/85   

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https://dejure.org/1986,6036
OLG Frankfurt, 12.05.1986 - 5 UF 185/85 (https://dejure.org/1986,6036)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 12.05.1986 - 5 UF 185/85 (https://dejure.org/1986,6036)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 12. Mai 1986 - 5 UF 185/85 (https://dejure.org/1986,6036)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • mansui.eu PDF

    ZPO § 522
    Verfahrensrecht; Kosten und Gebühren; Kostentragung bei Umdeutung der Berufung in eine Anschlußberufung.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1987, 1087
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 17.12.1951 - GSZ 2/51

    Unselbständige Anschlußrevision. Kosten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.05.1986 - 5 UF 185/85
    Grundsätzlich hat in einem solchen Falle der Berufungskläger, der seine Berufung zurücknimmt, die gesamten Kosten des Berufungsrechtszuges zu tragen (BGHZ 4, 229 ff = NJW 1952, 384).

    So hat der Anschlußrechtsmittelkläger die Kosten seines Anschlußrechtsmittels dann zu tragen, wenn das Anschlußrechtsmittel unzulässig ist, oder wenn er sich einem von vornherein unzulässigen Rechtsmittel anschließt (BGHZ 4, 229 = NJW 1952, 384), denn in diesen Fällen war das Anschlußrechtsmittel von vornherein unzulässig, und ist nicht erst durch eine in dem freien Ermessen des Rechtsmittelklägers stehende Prozeßhandlung unzulässig geworden.

    Ebenso hat der Anschlußrechtsmittelkläger die Kosten des Anschlußrechtsmittels zu tragen, wenn er eine nach dem Verfahrensstand notwendige Einwilligung zu der Rücknahme des selbständigen Rechtsmittels des Gegners gibt: Hier schafft er selbst die Voraussetzungen dafür, daß sein Anschlußrechtsmittel unwirksam wird (BGHZ 4, 229 = NJW 1952, 384).

    Der der Entscheidung des Großen Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 17. Dezember 1951 (BGHZ 4, 229 = NJW 1952, 384) zugrunde liegende Gedanke, daß bei Rücknahme der Hauptberufung der Gegner, der unselbständig Anschlußberufung eingelegt hat, keine Kosten tragen müsse, weil er kein selbständiges Rechtsmittel eingelegt habe, trifft deshalb hier nicht zu: Beide Rechtsmittel sind im Ergebnis erfolglos geblieben.

  • BGH, 11.03.1981 - GSZ 1/80

    Kosten der Anschlußrevision bei Nichtannahme

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.05.1986 - 5 UF 185/85
    Schließlich ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anerkannt, daß der Anschlußrevisionskläger anteilig die Kosten zu tragen hat, wenn die Annahme der Revision abgelehnt wird, und dadurch die unselbständige Anschlußrevision ihre Wirkung verliert (BGH [GSZ] NJW 1981, 1790).
  • OLG Düsseldorf, 29.04.1981 - 3 WF 68/81
    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.05.1986 - 5 UF 185/85
    Für die Verteilung der Kosten gilt der Grundsatz des § 92 ZPO (vgl. BGH NJW 1981, 1791 für die dort entschiedene Fallkonstellation): Die Kosten waren somit nach dem Verhältnis der Teilstreitwerte für beide Berufungen zu verteilen.
  • OLG Oldenburg, 24.07.2002 - 6 U 25/02

    Kostentragung einer Anschlussberufung durch den Berufungskläger nach Rücknahme

    Nach herrschender Ansicht waren die Kosten anteilig zu quoteln, weil die Partei, die erst eine unzulässige Berufung und dann unselbständige Anschlußberufung eingelegt habe, auch dafür einstehen müsse, daß sie zunächst eine selbständige Berufung eingelegt habe (vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 1987, 1087; OLG Stuttgart, OLGR 2000, 58, 60; Zöller-Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 524 Rdn. 43 m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 13.01.2003 - 1 UF 87/02

    Kostenentscheidung im Berufungsverfahren: Kostenverteilung bei Unzulässigkeit

    Während das OLG München (OLG München v. 19.4.1996 - 14 U 791/95, OLGReport München 1996, 141 = NJW-RR 1996, 1280) und das OLG Oldenburg (OLG Oldenburg v. 24.7.2002 - 6 U 25/02, MDR 2002, 1208) auch in diesem Fall dem Hauptberufungskläger, der seine Berufung zurückgenommen hat, die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens auferlegen, verteilen der 5. Familiensenat des OLG Frankfurt am Main (OLG Frankfurt v. 12.5.1986 - 5 UF 185/85, OLGReport Oldenburg 2002, 289 = NJW-RR 1987, 1087) und das OLG Stuttgart (OLG Stuttgart v. 23.8.1999 - 13 U 68/99, OLGReport Stuttgart 2000, 58) die Kosten anteilig nach dem Verhältnis der Werte von Berufung und Anschlussberufung.
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